Bürger für Gau-Bischofsheim e.V.

 

Die Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr.
Der Verein führt den Namen „Bürger für Gau-Bischofsheim e.V.“ und hat seinen Sitz in Gau-Bischofsheim. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck.
Zweck des Vereins ist, das Gemeinwohl der Gemeinde Gau-Bischofsheim zu fördern.
2.1 Er bildet eine Plattform für gesellschaftliche, ökologische und kulturelle Interessen auf überparteilicher Grundlage und Anliegen der Bürger der Gemeinde.
2.2 Er hat den Zweck die Dorfgemeinschaft zu pflegen und das Brauchtum zu fördern.
2.3 Zur Erreichung dieses Zweckes werden geeignete Exkursionen, Vorträge, Führungen und Versammlungen durchgeführt.
2.4 Besonderes Anliegen ist die Erhaltung und Förderung geschichtlicher, kultureller, ökologischer und künstlerischer Werte.
2.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.7 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt.
Mitglieder können alle Bürger, Personengemeinschaften und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Der jeweils zum Jahresende mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung spätestens zum 30. September des Geschäftsjahres an den Vorstand. Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gegeben.

§ 5 Beiträge.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
6.1 Die Mitgliederversammlung.
Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
6.2 Der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Kassierer, den beiden Schriftführern und dem Pressewart. Die Aufgabenverteilung erfolgt im Vorstand.
6.3 Mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
6.4 Durch die Mitgliederversammlung und / oder durch den Vorstand werden Arbeitskreise berufen, die sich mit aktuellen Fragen und Themen der Gemeinde befassen. Der Verein tritt mit den Arbeitsergebnissen an die Bevölkerung, Öffentlichkeit, die Presse und politischen Parteien heran.
6.5 Einer der Vorsitzenden beruft und leitet nach Absprache mit seinen beiden Partnern die Vereinsversammlungen und die Vereinsveranstaltungen.
6.6 Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen, erhebt die Mitgliederbeiträge, legt der Jahreshauptversammlung die von zwei Kassenprüfern überprüfte Jahresrechnung vor, regelt die finanziellen Angelegenheiten bei Veranstaltungen und führt die Mitgliederliste.
6.7 Die Schriftführer besorgen den Vereinsschriftverkehr, insbesondere die Einladungen zu Veranstaltungen, die gewissenhafte und sorgfältige
Protokollführung sowie die Herausgabe von Vereinsmitteilungen.
6.8 Die Presseberichterstattung erfolgt durch den Pressewart.

§ 7 Wahl des Vorstandes.
7.1 Die drei Vorsitzenden können in geheimer Wahl gewählt werden. Sie müssen im Bereich des Bürgervereins wohnen oder tätig sein.
7.2 Die übrigen Mitglieder des Vorstands können auch durch Akklamation gewählt werden.
7.3 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet erst mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister.
7.4 Die Wahl wird von einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Wahlausschuss durchgeführt.
7.5 Ist die Wahl des Vorstands nicht erfolgreich, z.B. wegen fehlender Kandidaten, bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt (maximal
1 Jahr) bis zur Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder bis zur Vereinsauflösung.

§ 8 Mitgliederversammlung.
8.1 Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
8.2 Die alle zwei Jahre einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung der Ausschluss eines Mitgliedes oder eine Satzungsänderung ist.
8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit, sie muss aber auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
8.4 Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich oder bei Verfügbarkeit per E-Mail einzuladen.
8.5 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
8.5.1 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
8.5.2 Die Entlastung des Vorstandes.
8.5.3 Die erforderlichen Wahlen für Vorstand und Kassenprüfer.
8.5.4 Die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliederbeitrages.
8.5.5 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Der Wortlaut der geplanten Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
8.5.6 Die Beschlussfassung über Anträge.
8.5.7 Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8.6 Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den Ablauf der Versammlung mit dem genauen Wortlaut der gefassten Entschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Rechte der Mitglieder
9.1 Alle Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie können Anträge stellen und die Abstimmung darüber verlangen.
9.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten, das Ansehen des Vereins zu fördern.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

§ 11 Satzungsänderungen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins.
12.1 Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
12.2 Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen ist der Gemeinde Gau-Bischofsheim zuzuführen, die es für gemeinnützige Zwecke der Gemeinde zu verwenden hat.

Gau-Bischofsheim, den 01.08.2003